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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Neue Corona-Regelungen für den Rhein-Neckar-Kreis

(bro) (rnk) Die baden-württembergische Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin überschritten wird, greift die in der Corona-Verordnung geregelte „Notbremse“.

Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis ab 21. April:

  • Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. (Kinder bis ein schließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit).
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.
  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet.
  • Geschlossen sind Bau- und Raiffeisenmärkte. Gartenmärkte bleiben offen.
  • Sonstiger Einzelhandel darf weiterhin nur „Click & Collect“ anbieten. Lieferdienste bleiben möglich.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Sport darf nach wie vor im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden.
  • Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen bleibt untersagt, ebenso wie der Betrieb von Sonnenstudios.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht ab morgen den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion. Kostenlose Bürgertests können hierfür verwendet werden.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen weiterhin nur Online-Unterricht anbieten.
Für Schulen gilt grundsätzlich:
  • Für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.

20.04.21

Lesermeinungen

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Von fairblay (24.04.21):
hallo realist!
vorsicht ist die mutter der porzelankiste und rücksicht besser wie heilen.
nicht alles schlecht reden wollen,sondern denken. denn wieviele menschen sterben durch unachtsamkeit gewisser regeln in dieser zeit die noch leben könnten. wollen sie das? wieviel unvernunft muß es noch geben auf dieser welt.
die hygieneregeln einzuhalten ist wichtig und was ist ein bißchen achtsamkeit in solch einer pandemie auch zum eigenen schutz
würde sagen,wenn wir uns alle ein bißchen an die vorgegebenheiten richten, können wir eventuell vieles unheil vermeiden.
so jetz können sie auch mich kritisieren danke.


Von grunz (20.04.21):
es geht hier um die Gültigkeit im Kreis, nicht im Land

Von Realist (20.04.21):
Sind unsere so genannten Volksvertreter jetzt wieder auf einem Trip? Der Wahn scheint bei Ihnen keine Grenzen mehr zu kennen, denn es gibt sonst keine logische Erklärung für diese absurde Panikmache! Beispiel gefällig? Der Inzidenzwert 100 bei 100.000 Einwohnern soll also diese Maßnahmen recht fertigen? Ich versuche es mal etwas anschaulich darzustellen. Die verehrten Politiker arbeiten ja bei jeder Gelegenheit gern mit Prozenten, wie zum Beispiel so und so viele Bürger in Prozenten zum Beispiel 30 % würden jetzt die was weiß ich CDU, SPD oder wen auch immer wählen! Raten Sie doch mal bitte, wie viel 100 positiv getestete, nicht unbedingt Kranke, von 100.000 in Prozent sind? Dies sind sage und schreibe 0,1 %! Sollte dieser wird dann angeblich zum Beispiel bei 200 liegen, so sind es dann sage und schreibe 0,2 % der Bevölkerung von 100.000! Das ist doch nun wirklich sehr beängstigend, oder? Eigentlich gibt es dazu nur ein Wort: Wahnsinn!!! Der Inzidenzwert Hat übrigens keine wissenschaftliche Grundlage, er ist rein willkürlich beziehungsweise politisch so gewollt! Machen Sie sich darüber mal Gedanken, vielleicht merken viele dann endgültig, dass sie betrogen und manipuliert werden! Meine persönliche Meinung ist: wir haben derzeit absolut macht versessene Politiker, die alles sind, aber auf keinen Fall unsere Volksvertreter, ganz im Gegenteil!

Von Eber (20.04.21):
Die Coroba Regeln sind schon ab 19.04.2021 gültig nicht erst ab 21.04.2021.
Auf der Seite vom Land Baden Württemberg nachzulesen. Gültig ab Mo.den 19.04.2020 diese Information sollte angepasst werden.


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