WERBUNG


Volksbank Neckartal

Gelita

Sparkasse Neckartal-Odenwald

Werben im EBERBACH-CHANNEL

www.EBERBACH-CHANNEL.de / OMANO.de
28.03.2024
                   WhatsApp-Kanal
Das Wetter in: 
EBERBACH
 STARTSEITE  |  VIDEOS  |  TERMINE  |  DISKUSSION  |  ANZEIGENMARKT 

Nachrichten > Vermischtes

Auch nicht bebaute Grundstücke sollten gepflegt werden

(bro) (stve) Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Beschwerden von Einwohnern, wonach Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind, und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeinträchtigt werden.

Aufgrund einer Änderung des Landesnaturschutzgesetzes haben die Gemeindeverwaltungen in Fällen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich schon seit geraumer Zeit keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Grundstückseigentümer.

Nachbarn, die sich an verwilderten Grundstücken im Siedlungsbereich stören bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich letztendlich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren.

Für Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken besteht die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr gemäht werden.

Um Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden und zur Wahrung gut nachbarlicher Beziehungen, werden Eigentümer unbebauter Grundstücke im Siedlungsbereich gebeten, die Flächen auf freiwilliger Basis regelmäßig zu mähen und im ordentlichen Zustand zu halten.

Grundstückseigentümer sollten außerdem darauf achten, dass der von ihren Grundstücken ausgehende Bewuchs von Hecken, Sträuchern, Bäumen u. ä. nicht in den Gehweg oder die Fahrbahn hineinragt bzw. hineinwächst.

Im Zuge der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist vorhandener Überwuchs in die öffentliche Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Das Lichtraumprofil über Gehwegen ist bis in eine Höhe von 2,5 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,5 m von Überwuchs freizuhalten.

Anpflanzungen, die in den Gehweg oder die Fahrbahn hineinragen, stellen unter Umständen eine Behinderung oder Gefährdung für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Rettungsdienste, Lieferfahrzeuge u. a.) oder für Fußgänger, Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer dar.

Darüber hinaus wird immer wieder festgestellt, dass Grundstückseigentümer ihren Grünschnitt auf öffentlichen Flächen (Wiesenböschungen) oder angrenzenden privaten Flächen (Bahndamm) widerrechtlich entsorgen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Grünschnittabfälle können über die AVR Sinsheim beseitigt werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Abfälle beim Grüngutsammelplatz der Stadt im Gewerbegebiet „Ittertal“ anzuliefern und ordnungsgemäß zu entsorgen.

03.06.22

Lesermeinungen

Lesermeinung schreiben

[zurück zur Übersicht]

© 2022 www.EBERBACH-CHANNEL.de / OMANO.de Druckansicht
eMail senden nach oben

[STARTSEITE]    [VIDEOS]    [TERMINE]    [DISKUSSION]    [ANZEIGENMARKT]
©2000-2024 maxxweb.de Internet-Dienstleistungen
[IMPRESSUM] [DATENSCHUTZERKLÄRUNG]


WERBUNG


Werben im EBERBACH-CHANNEL

Rechtsanwälte Dexheimer

Catalent

Zorro